Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ernst Jäger Kunststoffverpackung GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Bestimmungen mit folgenden Einschränkungen:

a) Im Falle der Nr. IV.3. bleibt dem Besteller der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

b) Im Falle der Nr. VII. 3. gilt auch § 479 Abs. 1 BGB, soweit dieser zwingend län-gere Fristen vorschreibt.

c) Gerichtsstand ist in Abweichung von Nr. XIII. Satz 2 nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

d) Folgende Bestimmungen gelten nicht:

- Nr. I. 2.-4.

- Nr. III. Satz 2.

- Nr. IX. 5.

Es gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen.

2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte im In- und Ausland. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Vertragspartner bei einem früheren Geschäft zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder einer Teilleistung gelten unse-re Bedingungen als angenommen.

II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1. Unsere Angebote, insbesondere solche in Prospekten, Inseraten und sonstigen Ankündigungen, sind stets freibleibend, auch hinsichtlich der Preisangaben.

2. Zum Vertragsschluss bedarf es, sofern kein beiderseits unterzeichneter schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, unserer formellen schriftlichen Auftragsbestätigung, die ausdrücklich als solche bezeichnet sein muss. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen sollen schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Agenten, Zwischenhändler und Vertreter sind nicht befugt, für uns verbindliche Erklärungen abzugeben.

3. Unsere Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Rundschreiben, Preislisten und dergleichen über die Beschaffenheit, das Aussehen, die Technik, die Ausstattung und die Leistung der von uns vertriebenen Waren sind nicht verbindlich, es sei denn, dass im Kaufvertrag ausdrücklich eine entsprechende Bezugnahme erfolgt.

III. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk ohne Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Ver-packung und sämtlicher Neben- und Sonderkosten wie Versicherungsprämien, Kosten für Markierung, Schutzmittel und dergleichen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarungen berechnen wir den am Tag der Lieferung in unserem Haus gültigen Preis. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Wir sind bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt immer vorbehalten.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unter Nachweis eines entsprechenden Schadens eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche der Kunden sind ausgeschlossen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen beschränkt. Ein Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er sich selbst in Annahmeverzug befindet.

3. Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der hö-heren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt.

4. Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen und Gebräuche, insbesondere Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach den einschlägigen DIN-Normen, sind uns immer gestattet. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

5. Nimmt der Besteller die Ware nicht oder nicht fristgerecht ab, so können wir nach unserer Wahl entweder auf Erfüllung, nämlich auf sofortige Zahlung des Kaufpreises, bestehen, oder nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Bei Abrufverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nach-frist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Scha-densersatz zu fordern.

7. Für die Lagerung von Ware, die nicht bedingungsgemäß abgenommen bzw. abgerufen wird, können wir dem Käufer mindestens Lager- und Umschlagkosten in handelsüblicher Höhe in Rechnung stellen. Art und Weise der Lagerung – auch im Freien – stehen in unserem Ermessen und begründen keine Haftung unsererseits.

8. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

1. Verpackung, Versandart und Versendung können wir unter Ausschluss jeder Haftung nach unserem billigen Ermessen frei auswählen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kosten einer speziellen Art der Verpackung trägt der Besteller.

2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Standorts bzw. Lager, von dem aus die Lieferung erfolgt, geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn franco, cif, fob oder dergleichen vereinbart ist. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

4. Für die Auslegung von Handelsklauseln wie fob, cif usw. gelten, soweit in den vorliegenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, die INCO-TERMS in der je-weils neuesten Fassung.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigen-tumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbe-haltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändi-gen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswer-tes unserer Vorbehaltsware.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Pfändungen oder eine Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lastend des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbe-halt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Rechtsbereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

VII. Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

2. Wenn wir den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrück-licher vorheriger Zusicherung.

3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ware schriftlich unter Beifügung entsprechender beweiskräftiger Unterlagen und Proben geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Empfang der Ware zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb ange-messener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

5. Sind einzelne Lieferungen mangelhaft, so berechtigt das den Käufer nicht, weitere Lieferungen zurückzuweisen oder die Gesamtleistung zu beanstanden.

6. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach unserer vorherigen Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

7. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewähr-leistungsansprüche nach sich.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an uns zu leisten. Zahlung hat sofort nach Rechnungserteilung bar ohne jeden Abzug zu erfolgen, wenn und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit Wertstellung zum Tage der Gutschrift des Gegenwertes und nur erfüllungshalber an.

2. Leistet der Kunde Zahlungen gleich welcher Art bei Fälligkeit nicht, können wir, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit die gesetzlichen Zinsen fordern. Ab Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen; etwaige weitergehende Ansprüche und/oder Rechte bleiben unberührt. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit all unserer Forderungen zur Folge. Etwaige Stundungsabreden sowie Vorleistungspflichten unsererseits sind sofort hinfällig. Darüber hinaus sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte und Ansprüche berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von den Verträgen zurückzutreten.

X. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Wird vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des ihres Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir müssen die Formen als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

XI. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Ist vereinbart, dass wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwen-dung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Ansprüchen freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Ist uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Dies gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Urheberrechte und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nut-zungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder einem Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen, ste-hen uns zu.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII entsprechend. XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die sonstige Abwicklung 42781 Haan. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder ein anderer nach dem Gesetz begründeter Gerichtsstand. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

XIV. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen finden keine Anwendung.

XV. Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

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